AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der BB-COMMERCE GmbH
1.4.2023. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Geschäfte, die BB-COMMERCE mit Abnehmern eingeht. Sie ergänzen die einzelvertraglichen Regelungen. Bei Abweichungen zwischen einzelvertraglichen Regelungen und diesen Geschäftsbedingungen gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor. Regelungen, die für alle Geschäfte gelten
1.1. Rechtswahl: Es gilt deutsches Recht.
1.2. Erfüllungsort ist für BB-COMMERCE, wie für den Abnehmer, Karlsruhe.
1.3. Gerichtsstand Ist der Abnehmer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann BB-COMMERCE an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
1.4. Mitteilungen Willenserklärungen und sonstige Mitteilungen, die im Rahmen eines Geschäfts abzugeben sind, können schriftlich, mündlich oder auf sonstige Weise abgegeben werden. Sie können über sämtliche bekannten Kommunikationswege, insbesondere auch über das Internet, übermittelt werden. Dabei sollen die für das Geschäft festgelegten Kommunikationswege, insbesondere Email-Adressen oder Fax-Nummern verwendet werden. Kaufmännische Angestellte der BB-COMMERCE sind nur zum Empfang von Willenserklärungen und sonstigen Mitteilungen im Rahmen ihres dem Abnehmer bekannten Zuständigkeitsbereichs ermächtigt, sonstige Willenserklärungen und Mitteilungen leiten sie als Erklärungsbote des Abnehmers weiter.
1.5. Rechtsverbindlichkeit Willenserklärungen müssen nur dann als rechtsverbindlich behandelt werden, wenn sie die Person des Erklärenden mit ausreichender Sicherheit erkennen lassen und sichergestellt ist, dass die Erklärung auf dem Übertragungsweg nicht verändert wurde. Dies wird für Erklärungen in Schriftform, für Faxe und in digital signierter Textform vermutet. Bei telefonischen, telegrafischen, drahtlosen, fernschriftlichen oder auf entsprechenden anderen technischen Wegen übermittelten Willenserklärungen sowie bei nicht unterschriebenen Urkunden behält sich BB-COMMERCE die Einholung einer geeignet erscheinenden Bestätigung vor.
1.6. Vertraulichkeit Sowohl BB-COMMERCE, als auch der Abnehmer werden alle Erkenntnisse und Informationen, die ihnen jeweils anlässlich der Geschäftsabwicklung offenbart oder auf sonstige Weise bekannt werden, vertraulich behandeln und Stillschweigen gegenüber Außenstehenden bewahren. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbare Informationen sind durch geeignete Maßnahmen vor unbefugter Weiterverbreitung zu schützen. Informationen, die von BB-COMMERCE oder dem Abnehmer verschlüsselt übermittelt wurden, sind vom Empfänger als fremdes Geheimnis zu behandeln, es sei denn die Informationen sind offenkundig oder der Übermittelnde hat erkennbar kein Interesse an der Geheimhaltung. Soweit keine einzelvertraglichen Sonderregelungen bestehen, gilt die Offenbarung an Erfüllungsgehilfen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Vertraulichkeit, solange die Erfüllungsgehilfen persönlich zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden. Bei der Übermittlung von Informationen zwischen BB-COMMERCE und dem Abnehmer ist auf eine angemessene Sicherung des Übertragungsweges zu achten. Die unverschlüsselte Versendung von Informationen per Email gilt nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit, solange der offenen Übermittlung per Email nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder eine Verpflichtung zur Verschlüsselung von Emails vereinbart ist.
1.7. Entgeltlichkeit Von BB-COMMERCE für den Abnehmer erbrachte Leistungen sind entsprechend den jeweils gültigen Preislisten zu vergüten. Leistungen, die nicht in der Preisliste enthalten sind, werden im Zweifel nach Zeitaufwand abgerechnet. Dies gilt auch für Leistungen, die zusätzlich zu einer üblichen Grundleistung, im Auftrag oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Abnehmers erbracht oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit ihm erforderlich werden. Dem Abnehmer können alle im Zusammenhang mit Geschäften entstehenden Kosten und Auslagen in Rechnung gestellt werden, die BB-COMMERCE für erforderlich halten durfte und die über die allgemeinen Geschäftskosten hinausgehen.
1.8. Aufrechnung Der Abnehmer darf Forderungen gegen BB-COMMERCE nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
1.9. Haftung Die Haftung von BB-COMMERCE ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Übertragung von Geschäften zur selbständigen Ausführung auf Dritte haftet BB-COMMERCE nur für die Übertragung des Geschäfts einschließlich sorgfältiger Auswahl und Unterweisung des Dritten. Die Haftung für entgangenen Gewinn des Abnehmers ist ausgeschlossen. BB-COMMERCE haftet nicht für Schäden, die durch Störung ihres Betriebes, insbesondere infolge höherer Gewalt (z. B. von Kriegs- und Naturereignissen) sowie infolge von sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Stromausfall) verursacht sind oder die durch Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslands eintreten. Im übrigen ist die Haftung von BB-COMMERCE auf den Schaden beschränkt, mit dem BB-COMMERCE bei Geschäftsabschluss aufgrund ihr bekannter Umstände des Abnehmers rechnen musste, maximal jedoch auf Euro 25000 je Einzelfall . Außergewöhnlich hohe Schäden werden nur ersetzt, wenn der Abnehmer auf die Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen hat.
1.10. Mitwirkungspflichten Der Abnehmer ist verpflichtet, BB-COMMERCE die vertragsgemäße Erfüllung des Geschäfts zu ermöglichen. Ihn treffen insbesondere folgende Mitwirkungspflichten: Der Abnehmer ist zur sorgfältigen Übermittlung von Willenserklärungen und Mitteilungen verpflichtet. Er hat bei telefonischen, telegrafischen, drahtlosen, oder auf entsprechenden anderen technischen Wegen abgegebenen Willenserklärungen oder sonstigen Mitteilungen dafür zu sorgen, dass keine Übermittlungsfehler, Mißverständnisse, Mißbräuche oder Irrtümer entstehen können. Der Abnehmer hat auf besondere Weisungen zur Ausführung von Geschäften ausdrücklich hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Fristen und Termine, die einzuhalten sind. Der Abnehmer hat sämtliche zur Durchführung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Dokumentationen über vorhandene Anlagen, Programme und Programmteile, die mit den Leistungen von BB-COMMERCE zusammenwirken sollen. Der Abnehmer ist selbst für die Einhaltung der für ihn geltenden ordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Teledienstdatenschutzgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes verantwortlich. Er hat die Sicherheit der Daten auf seinem Rechner selbst zu gewährleisten und erforderlichenfalls vor Erbringung von Leistungen durch BB-COMMERCE dafür zu sorgen, dass wichtige Datenbestände und Programme rekonstruiert werden können.
2. Regelungen, die für Projekte gelten
2.1. Projektbeschreibung Der Umfang der von BB-COMMERCE im Rahmen eines Projekts zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Projektbeschreibung. Die Arbeiten der BB-COMMERCE im Rahmen des Projekts sind reine Dienstleistungen und als solche entsprechend der Preisliste nach dem angefallenen Zeit- sowie Materialaufwand zu vergüten, sofern nichts abweichendes vereinbart ist. Sofern in der Projektbeschreibung kein Festpreis vereinbart worden ist, sind sämtliche Angaben von BB-COMMERCE über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand des Projekts unverbindliche Schätzungen anhand der vom Abnehmer genannten Voraussetzungen. Wesentliche Überschreitungen der Angaben werden dem Abnehmer unverzüglich mitgeteilt. Eine Überschreitung des Schätzsatzes um mehr als 15 % gilt als wesentlich.
2.2. Subunternehmer BB-COMMERCE ist berechtigt, die zur Ausführung im Rahmen eines Projekts übergebenen Arbeiten ganz oder teilweise Dritten zu übertragen. Die dazu zu treffenden Vereinbarungen werden so gestaltet, dass sie den Datenschutzbestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen BB-COMMERCE und dem Abnehmer entsprechen.
2.3. Leistungsänderung Die Projektbeschreibung kann, auf Vorschlag von BB-COMMERCE oder dem Abnehmer, während eines Projekts einvernehmlich geändert werden. Der Änderungsvorschlag ist an den Projektverantwortlichen der anderen Vertragspartei zu richten, und soll den Umfang der Änderung beschreiben. Änderungsvorschläge des Abnehmers sollen dabei diejenigen Angaben enthalten, die es BB-COMMERCE ermöglichen, die Auswirkungen auf die Projektdurchführung, Kosten und Termine zu ermitteln. Änderungsvorschläge der BB-COMMERCE werden eine Schätzung der vorgenannten Auswirkungen enthalten. Die andere Vertragspartei muß innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Änderungsvorschlags mitteilen, ob sie der Änderung der Projektbeschreibung zustimmt. Solange kein Einvernehmen über die Änderung der Projektbeschreibung besteht, gelten die im Rahmen der Projektbeschreibung vereinbarten Leistungen unverändert fort. Der Abnehmer hat das Recht, Änderungen der Projektbeschreibung zu verlangen, falls dies durch betriebliche Erfordernisse notwendig ist. Ein solches Änderungsverlangen kann BB-COMMERCE ablehnen, es sei denn, die Ausführung belastet die betriebliche Leistungsfähigkeit von BB-COMMERCE nur unerheblich.
2.4. Termine Falls BB-COMMERCE durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, daran gehindert ist, ihre Leistung zu erbringen, so verlängern sich in der Projektbeschreibung verbindlich festgelegten Leistungsfristen um den Zeitraum, in dem die Verhinderung besteht und eine angemessene Anlaufzeit danach. Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem BB-COMMERCE auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Abnehmers wartet.
2.5. Anpassungsbedarf Falls im Rahmen der Projektdurchführung für BB-COMMERCE Umstände erkennbar werden, die den Projekterfolg oder die Einhaltung des Projektplans zweifelhaft erscheinen lassen, wird BB-COMMERCE den Abnehmer darauf hinweisen. Der Abnehmer hat daraufhin die erforderlichen Entscheidungen zu treffen, um eine zügige Projektfortführung zu ermöglichen.
2.6. Rechte an Arbeitsergebnissen Die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen von Projekten entstehen, gehen auf den Abnehmer über. BB-COMMERCE behält allerdings die ausschließlichen und unbeschränkten Urheberrechte an den Arbeitsergebnissen, sowie die daraus resultierenden Rechte an zu erstellenden Erweiterungen und Anpassungen. BB-COMMERCE ist berechtigt, Dritten, auch Konkurrenten des Abnehmers, Lizenzen zu erteilen oder Nutzungsrechte einzuräumen.
3. Regelungen, die für die Lieferung von Software gelten
3.1 Lieferumfang Die Verpflichtung von BB-COMMERCE zur Lieferung von Software umfasst, soweit nichts anderes welche die Benutzung des Programms ermöglicht (Anwenderdokumentation). Die Benutzerführung und die Anwenderdokumentation können in englischer Sprache abgefasst sein. Ein gedrucktes Handbuch zählt nur dann zum Lieferumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.2. Installation Wird BB-COMMERCE mit der Installation von Software vom Abnehmer beauftragt, so umfasst die Leistung von BB-COMMERCE lediglich die Einspeicherung der gelieferten Software auf dem vom Abnehmer bereit gestellten Computer in einer Art und Weise, dass sich das gelieferte Programm starten lässt. Die Integration der gelieferten Software in das System des Abnehmers ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich mit dem Abnehmer vereinbart ist. In diesem Fall nimmt BB-COMMERCE spezifische Anpassungen und Erweiterungen der Software vor und überprüft im Rahmen des technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren die Lauffähigkeit der Software im System des Abnehmers.
3.3. Einsatzbedingungen BB-COMMERCE gewährleistet für selbst entwickelte Software, dass diese auf bestimmten Hardware-Konfigurationen lauffähig ist und mit bestimmten anderen Computerprogrammen zusammenwirken kann. Diese Einsatzbedingungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Software, welche der Abnehmer bei BB-COMMERCE anfordern kann. Das Verwendungsrisiko für den Einsatz gelieferter Software auf anderen Hardware-Konfigurationen oder zum Zusammenwirken mit anderen Computerprogrammen, als in den Einsatzbedingungen angegeben, liegt beim Abnehmer.
3.4. Individualsoftware Software-Lösungen, die BB-COMMERCE nach den individuellen Anforderungen des Abnehmers erstellt, werden im Rahmen eines Projekts entwickelt. Das Projekt endet mit einem Pilotbetrieb, in dem die Software-Lösung getestet wird. Der Test ist erfolgreich, wenn die Programme den in der Projektbeschreibung festgelegten Anforderungen entsprechen. Zum Abschluß des Pilotbetriebs wird BB-COMMERCE die Übergabe der Software gegenüber dem Abnehmer ankündigen. Der Abnehmer hat die Software-Lösung binnen vier Wochen nach dieser Übergabe eingehend zu testen und die Abnahme zu erklären. Fehler, welche die Abnahme verhindern, sind BB-COMMERCE durch den Abnehmer unverzüglich mitzuteilen und werden unentgeltlich beseitigt. Die Software wird danach erneut zur Abnahme bereitgestellt. Der Abnehmer hat die Abnahme innerhalb von vier Wochen zu erklären oder Mängel zu rügen, welche die Nutzbarkeit der Arbeitsergebnisse nicht nur unwesentlich einschränken. Andernfalls gilt die Software-Lösung als abgenommen. Unwesentliche Mängel verhindern die Abnahme nicht, sie werden aber als Mängel festgehalten und unterliegen der Gewährleistung.
3.5. Mängelrügen Der Abnehmer hat BB-COMMERCE erkannte Mängel in nachvollziehbarer Weise mitzuteilen. Dazu sind sämtliche für die Feststellung der Fehlerursache zweckdienlichen Informationen der Mängelrüge beizufügen. Bei komplexen oder schwierig nachvollziehbaren Fehlern wird der Abnehmer BB-COMMERCE beim Nachvollziehen des Fehlers unterstützen und gegebenenfalls Tests auf seinem System ermöglichen.
3.6. Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Auslieferung. Offensichtliche Mängel sind BB-COMMERCE innerhalb von 2 Wochen ab Anlieferung schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel spätestens innerhalb 2 Wochen nach ihrer Entdeckung. Die Gewährleistungsfrist endet, sobald Änderungen von Personen vorgenommen werden, die nicht von BB-COMMERCE beauftragt sind. Die Gewährleistung von BB-COMMERCE erfolgt primär durch Nachbesserung. Innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten angezeigte Mängel werden von BB-COMMERCE in Fehlerklassen A, B und C eingeteilt. Fehler, welche den Einsatz der Software verhindern und die Benutzung des mangelhaften Gegenstands ausschließen, ohne dass es eine zumutbare Ausweichmöglichkeit für den Abnehmer gibt (Fehlerklasse A), werden von BB-COMMERCE unverzüglich lokalisiert und im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten beseitigt. Fehler, welche den Einsatz der Software behindern und die Benutzung des mangelhaften Gegenstandes nicht nur unerheblich erschweren, bei denen aber Umgehungsmöglichkeiten mit zumutbarem manuellen Aufwand für den Abnehmer bestehen (Fehlerklasse B), wird BB-COMMERCE regelmäßig innerhalb eines Monats nach Eingang der Mängelrüge beheben. Sonstige Fehler (Fehlerklasse C) werden im Rahmen von Updates innerhalb von einer für den Abnehmer zumutbaren Frist beseitigt.
3.7. Updates Der Abnehmer erhält von BB-COMMERCE Updates, die der Beseitigung erheblicher Mängel, der Behebung sonstiger Mängel und der Leistungsverbesserung der Software dienen.
3.8. Upgrades BB-COMMERCE entwickelt zum Ausbau und zur Leistungssteigerung eigener Software Upgrades, die Abnehmern, die dazu berechtigt sind, zur Verfügung gestellt werden. BB-COMMERCE behält sich bei eigener Software das Recht vor, diese zu ändern um Fehler zu beseitigen oder die Leistung zu steigern. Solche Änderungen machen es unter Umständen erforderlich, dass der Abnehmer frühere Versionen der Software ersetzt oder anpasst.
3.9. Lizenzumfang Für von BB-COMMERCE gelieferte Software von Drittanbietern gelten deren Lizenzbedingungen. Für eine von BB-COMMERCE entwickelte Software erwirbt der Abnehmer, falls nichts anderes vereinbart ist, ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Unbeschadet dieser Nutzungsrechte gehen keinerlei Rechte an der Software auf den Abnehmer über. Dies gilt insbesondere für alle vom Abnehmer hergestellten Kopien oder Teilkopien der Software und unbeschadet des Eigentums an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Computern. Für von BB-COMMERCE erstellte Individualsoftware gelten die Regelungen über die Rechte an Arbeitsergebnissen.
3.10. Nutzungsrecht Das Nutzungsrecht beinhaltet das Recht, die Software vollständig oder teilweise auf einen Computer einzuspeichern (kopieren), die Programme auszuführen, Datenbestände zu verarbeiten und weitere Kopien dieses Materials in maschinenlesbarer Form herzustellen, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung notwendig ist. Die Software darf auf jedem zur Verfügung stehenden Computer genutzt werden, wobei bei einem Wechsel des Computers die Software von dem bisher verwendeten Computer gelöscht werden muss. Die Nutzung innerhalb eines Netzwerkes oder sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist ohne ausdrückliche Gestattung, oder wenn dies zur vertraglich vorausgesetzten Nutzung erforderlich ist, unzulässig. Zur vertragsgemäßen Nutzung gehört auch die Herstellung von Sicherungskopien der Software. Sicherungskopien sind als solche zu bezeichnen.
3.11. Anpassung Der Abnehmer ist berechtigt, die gelieferte Software bei ihrem Lauf, bei Speicherung und Übertragung zu beobachten und zu testen, sowie die Verarbeitungsergebnisse auf dem Bildschirm anzeigen zu lassen. Er darf die Software mit anderen Computerprogrammen verbinden. Eine Rückübersetzung von Programmteilen zum Zwecke der Herstellung von Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Computerprogrammen unterliegt den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
3.12. Verbotene Handlungen Der Abnehmer darf die in der Software enthaltenen Seriennummern, der Programmidentifikation dienende Merkmale, Schutzvermerke, Copyrightvermerke und andere Rechtsvorbehalte nicht verändern oder entfernen. Sie sind in alle hergestellten vollständigen und teilweisen Kopien in unveränderter Form zu übernehmen. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Änderungen, Übersetzungen, andere Bearbeitungen oder Umgestaltungen der Software vorzunehmen. Die Benutzeroberfläche der Software darf nicht umgestaltet werden. Jedoch dürfen Änderungen an den Storefronttemplates vorgenommen werden. Dafür übernimmt die BB-COMMERCE dann jedoch keine Gewährleistung. Ebenso ist eine Rückübersetzung der Software in die Form von Quellenprogramm oder in andere Darstellungsformen ausgeschlossen. Ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung darf die Software weder im Original noch in der Form vollständiger oder teilweiser Kopien Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Abnehmers. Als Dritte gelten nicht die Arbeitnehmer des Abnehmers oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software für den Abnehmer bei diesem aufhalten. Solche Personen sind nachdrücklich auf die Einhaltung der Nutzungsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen.
4. Fortgeltende Bestimmungen Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht unabhängig von der Beendigung der Geschäfte oder der gesamten Geschäftsbeziehung fort. Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt Sollte Inhalt oder Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Wir garantieren Ihnen, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich gelöscht werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.